Arbeitslosengeld I und II
Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld,
Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld,
Insolvenzgeld für Arbeitnehmer und Winterausfallgeld sind im Recht
der Arbeitsförderung geregelt, SGB III.
Nachdem
die Arbeitslosenhilfe abgeschafft und das Arbeitslosengeld 2 (sog.
Hartz IV) eingeführt wurde, sind die Einzelheiten hierzu im SGB II
geregelt.
Probleme
entstehen hier insbesondere bei Sanktionen, Aufrechnungen und Übernahme
der Miete, da diese vom Jobcenter vielfach als zu hoch angesehen wird.
Die folgende Tabelle kann daher nur einen ersten Überblick über die Regelsätze geben, Stand 01.01.2017:
- Regelbedarfsstufe 1 (Eckregelsatz Alleinstehender): 409,00 €
- Regelbedarfsstufe 2 (Partner in einer Bedarfsgemeinschaft): 368,00 €
- Regelbedarfsstufe
3 (Volljährige 18- bis 24jährige in einer Bedarfsgemeinschaft oder wenn
sie ohne Zustimmung des Jobcenters ausgezogen sind; ebenso Empfänger
von Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie keinen eigenen Haushalt
führen): 327,00 €
- Regelbedarfsstufe 4 (Kinder und Jugendliche im Alter von 14 - 17 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft): 311,00 €
- Regelbedarfsstufe 5 (Kinder im Alter von 6 - 13 Jahren): 291,00 €
- Regelbedarfsstufe 6 (Kinder im Alter unter 6 Jahren): 237,00 €
Rentenrecht
Im Bereich des Rentenversicherungsrechts beraten wir Sie individuell
und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus der
gesetzlichen Rentenversicherung. Zu beachten sind hier
auch die Möglichkeiten der vorzeitigen Rente wegen Erwerbsminderung
oder eine Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation.
Welche konkreten Ansprüche gegenüber der Renteversicherung
bestehen oder wann und unter welchen Voraussetzungen solche
Ansprüche entstehen können, kann immer nur anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalles geklärt werden.
Schwerbehindertenrecht
Das Schwerbehindertenrecht ist nunmehr im IX. Buch des
Sozialgesetzbuches als "Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen" geregelt Nach § 2 dieses Gesetzes gelten Menschen
als behindert, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typische Lebensalter
typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist. Hierzu muss zumindest ein Grad der
Behinderung von 50 vorliegen. Bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 30, aber weniger als 50 kann eine Gleichstellung
erfolgen. An Bedeutung zugenommen hat aufgrund der Zuzahlungen bei
der Krankenversorgung inzwischen auch die Anerkennung eines GdB in
Höhe von 60 durch das Versorgungsamt, da dann die Einstufung als
"chronisch Kranker" erfolgen kann.
Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist von Einzelfall zu Einzelfall
verschieden
Gesetzliche Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind in erster Linie
Arbeitnehmer sowie weitere umfangreiche Personengruppen versichert;
eine Bezeichnung des versicherten Personenkreises finden Sie in § 2 SGB VII. Die meisten Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung, die in überwiegend durch die Berufsgenossenschaften verkörpert wird, entstehenden durch Arbeitsunfälle und Berufskrankenheiten.
Einer Vielzahl von individuellen Sachverhalten, z. B. bei
Arbeitsunfällen (hier auch Wegeunfällen), stehen eine Vielzahl von
Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber, wie
etwa:
- Verletztengeld
- ambulante oder stationärer Heilbehandlung
- Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe
- Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Gerade im Krankenversicherungsrecht (SGB V) geht es um umfangreiche Ansprüche der Versicherten auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), und darum, diese Ansprüche zu sichern. Die Leistungen der GKV bestehen nicht nur aus der Gesundheitsförderung und der Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, sondern auch aus Leistungen bei Krankheit, wie bspw. dem Krankengeld und Gewährung von diversen Kostenerstattungen. Hier hat sich in der Praxis insbesondere feststellen lassen, dass Krankenkassen oft nach "Lage der Akten" oder nach Begutachtung durch den medizinischen Dienst fehlerhaft Arbeitsfähigkeit feststellen, um die Zahlung von Krankengeld zu beenden. Welche Ansprüche sich durchsetzen lassen, kann auch nur im Einzelfall geklärt werden.
Im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung (SGB XI) entstehen die häufigsten Fragen und Rechtsstreite bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zur Pflegestufe. Der MDK erstellt im Auftrag der jeweiligen Pflegekasse ein Gutachten und beurteilt hierbei den aus seiner Sicht erforderlichen Umfang der Pflege, aufgeteilt in Grundpflege einerseits und Hauswirtschaftlicher Verrichtung andererseits.
Auch hier berate und vertrete ich Sie und Ihre Angehörigen selbstverständlich. Hilfreich ist in derartigen Fällen, wenn ein Pflegetagebuch geführt wird. Sie erhalten sogar entsprechende Vordrucke auf Nachfrage in der Regel bei Ihrer Pflegeversicherung - oder im Internet.